Aktenaufbewahrung

Aktenaufbewahrung

Die Aktenaufbewahrung gilt für alle, die im Handelsregister eingetragen sind oder die Voraussetzungen dazu erfüllen. Die nachfolgenden Akten müssen nach Gesetz 10 Jahre (siehe Ausnahmen) aufbewahrt werden: Buchhaltung Kassa- und Postcheckbuch und kleine Ausgabenbüchlein Lieferantenrechnungen, Doppel der Kundenrechnungen Lohnbücher, Personalkarten,