Anpassung der Beitragssätze per 1.1.2020 Am 19. Mai 2019 hat das Schweizer Stimmvolk die AHV-Steuervorlage (STAF) und damit eine Anpassung der Beitragssätze angenommen. Ab dem 1. Januar 2020 steigt der AHV/IV/EO-Beitrag für Arbeitnehmende und Arbeitgeber von 10,25 % auf 10,55
8. Müssen Erwerbstätige nach Vollendung des AHV-Rentenalters noch Beiträge bezahlen?
Personen im AHV-Rentenalter (Frauen ab dem 64. und Männer ab dem 65. Altersjahr), müssen weiterhin Beiträge bezahlen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für sie existiert ein Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind. Der Freibetrag beträgt gegenwärtig Fr. 1
7. Muss ich noch Beiträge bezahlen, wenn ich vorzeitig d.h. vor dem 64. bez. 65. Altersjahr pensioniert werde?
Alle Personen sind bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (Frauen) 64 / (Männer) 65 beitragspflichtig. Vorzeitig Pensionierte entrichten ihre Beiträge als Nichterwerbstätige aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Bei Verheirateten müssen beide Ehegatten die Beitragspflicht erfüllen. Sofern einer der Ehegatten als Erwerbstätiger
6. Muss ich noch AHV-Beiträge bezahlen, wenn ich die AHV-Rente vorbeziehe?
Die Beitragspflicht besteht auch bei Vorbezug der AHV-Rente. Diese Beiträge haben aber keinen Einfluss mehr auf die Rente. Der Freibetrag für Altersrentner kann erst vom Kalendermonat an vorgenommen werden, welcher der Vollendung des 64. bzw. des 65. Altersjahres folgt.
5. Muss ich AHV-Beiträge bezahlen, wenn ich eine IV-Rente oder ein IV-Taggeld beziehe?
Bezüger einer IV-Rente bleiben selbst dann beitragspflichtig, wenn sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können. Sie schulden die Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich zwecks Erfassung bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort zu melden. Bei den IV-Taggeldern ziehen
4. Kann ich freiwillig AHV-Beiträge bezahlen?
Kann ich freiwillig AHV-Beiträge bezahlen, um später bessere Leistungen zu erhalten? Diese Frage beantworten wir in Teil 4 unserer Serie zur AHV Beitragspflicht. Nach den geltenden Bestimmungen ist es Versicherten versagt, freiwillig Beiträge zu entrichten, um bessere Leistungen in Form
3. Kann ich AHV-Beiträge für frühere Zeiten nachbezahlen?
Kann ich AHV-Beiträge für frühere Zeiten nachbezahlen? Diese Frage beantworten wir Ihnen im Teil 3 unserer Serie zur AHV-Beitragspflicht. Personen, die in der fraglichen Zeit versichert waren (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz), können nur innerhalb von fünf Jahren seit
2. Ab welchem Lohn zahle ich AHV?
Ab welchem Lohn zahle ich AHV? Das ist eine gute Frage. Grundsätzlich sind alle Erwerbseinkommen (d.h. jeder Franken) beitragspflichtig, auch gelegentliche Dienste (z.B. Löhne für Aushilfen) oder „Bagatelllöhne“. Bei Entgelten, die 2’300 Franken im Jahr nicht übersteigen, werden die Beiträge
1. Wer ist AHV beitragspflichtig?
Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig. Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist