7. Muss ich noch Beiträge bezahlen, wenn ich vorzeitig d.h. vor dem 64. bez. 65. Altersjahr pensioniert werde?

Alle Personen sind bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (Frauen) 64 / (Männer) 65 beitragspflichtig. Vorzeitig Pensionierte entrichten ihre Beiträge als Nichterwerbstätige aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Bei Verheirateten müssen beide Ehegatten die Beitragspflicht erfüllen. Sofern einer der Ehegatten als Erwerbstätiger

5. Muss ich AHV-Beiträge bezahlen, wenn ich eine IV-Rente oder ein IV-Taggeld beziehe?

5. Muss ich AHV-Beiträge bezahlen, wenn ich eine IV-Rente oder ein IV-Taggeld beziehe?

Bezüger einer IV-Rente bleiben selbst dann beitragspflichtig, wenn sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können. Sie schulden die Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich zwecks Erfassung bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort zu melden. Bei den IV-Taggeldern ziehen