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  • Erhöhung der Steuersätze bei der MWST per 01.01.2024
    Änderungen Mehrwertsteuer Die Annahme der AHV Reform 21 an der Volksabstimmung vom 25. September 2022 führt zu einer Mehrwertsteuer-Satz Erhöhung per 1. Januar 2024.   ab 01.01.2024 Bisher Normalsatz 8.1% 7.7% Beherbergungssatz 3.8% 3.7% Reduzierter Satz 2.6% 2.5%   Auch die Saldosteuersätze werden angepasst: Saldosteuersätze bis 31.12.2023 Saldosteuersätze ab 01.01.2024 0.1% 0.1% 0.6% 0.6% 1.2% 1.3% 2.0%
  • Lockerung der Mehrwertsteuerpflicht für Vereine
    Der Bundesrat setzt die Erhöhung der Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht auf 250 000 Franken für nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kultur- Vereine und gemeinnützige Institutionen auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Die eidgenössischen Räte haben in der Wintersession 2021 die Umsatzgrenze für die Mehrwertsteuerpflicht von nicht gewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen und
  • Ablösung Einzahlungsscheine am 30. September 2022
    Nach dem 30. September 2022 sind die heutigen Einzahlungsscheine Geschichte und werden nicht mehr verarbeitet. Für Unternehmen ist es jetzt höchste Zeit, umzustellen. Rechnungsstellende sollten jetzt auf QR-Rechnung oder eBill umstellen. Denn nur Unternehmen, die fristgerecht umstellen, erhalten auch weiterhin pünktlich ihr Geld. Zu beachten sind auch die Zustelldauer auf dem Postweg und das Zahlungsziel
  • Anpassung des Privatanteils an den Autokosten
    Am 1. Januar 2022 ist Artikel 5a in der Berufskostenverordnung des Bundes in Kraft getreten. Absatz 2 hält fest, dass bei der pauschalen Fahrkostenabrechnung neu 0,9 Prozent anstatt wie bisher 0.8 Prozent des Kaufpreises des Fahrzeugs als monatliches Einkommen aus dieser Nutzung gilt. Die ESTV hat aus diesem Grund die Merkblätter N1/2007 und NL1/2007 per
  • Säule 3a – Steuern sparen
    Das wichtigste in Kürze Alle Beiträge in die Säule 3a können direkt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Personen mit Pensionskasse (z.B. Angestellte) können im Jahr 2021 maximal Fr. 6’883.- bei den Steuern abziehen. Personen ohne Pensionskasse (z.B. Selbständigerwerbende) können bis zu 20% des Einkommens, jedoch maximal Fr. 34’416.- abziehen. Berechnen Sie mit dem Steuerrechner von
  • Corona: Erwerbsersatz, Kurzarbeitsentschädigung, Härtefallhilfe
    Kurzarbeitsentschädigung aufgrund des Corona-Virus (Mitarbeiter) Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) deckt die Arbeitslosenversicherung (ALV) den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitgebern über einen gewissen Zeitraum einen Teil der Lohnkosten. Damit soll verhindert werden, dass infolge kurzfristiger und unvermeidbarer Arbeitsausfälle, aufgrund von Corona, Kündigungen ausgesprochen werden. Alle Infos zum Thema Corona Kurzarbeitsentschädigung finden Sie auf der Seite der Arbeitslosenkasse