Die Aktenaufbewahrung gilt für alle, die im Handelsregister eingetragen sind oder die Voraussetzungen dazu erfüllen. Die nachfolgenden Akten müssen nach Gesetz 10 Jahre (siehe Ausnahmen) aufbewahrt werden:
- Buchhaltung
- Kassa- und Postcheckbuch und kleine Ausgabenbüchlein
- Lieferantenrechnungen, Doppel der Kundenrechnungen
- Lohnbücher, Personalkarten, Quittungsbücher aller Art
- Kauf- und andere Verträge
- Versicherungspolicen
- Geschäftskorrespondenz
- Bankauszüge und Bankbelege
- Kassastreifen
- Lieferscheindoppel
- Kalkulationsgrundlagen
Wann beginnt die Aufbewahrungspflicht?
Diese beginnt jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres (Art. 958f OR). Die Aufbewahrungspflicht beträgt i.d.R. 10 Jahre.
Geschäftsunterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken müssen jedoch 20 Jahre lang aufbewahrt werden. Ist nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht die Verjährung der Steuerforderung, auf welche sich die Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere beziehen, noch nicht eingetreten, so endet die Aufbewahrungspflicht erst mit deren Verjährung.
Gesetzliche Grundlage:
Art. 957 OR:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html#a958f
Weitere Quellen:
Beobachter:
https://www.beobachter.ch/rechtslexikon/aufbewahrungspflicht
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