Erwerbstätige sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahrs beitragspflichtig.
Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.
Personen im AHV-Rentenalter, müssen weiterhin Beiträge bezahlen, wenn sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für sie existiert ein Freibetrag, auf dem keine Beiträge zu entrichten sind. Der Freibetrag beträgt gegenwärtig 1’400 Franken im Monat oder 16’800 Franken im Kalenderjahr.
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen. Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen (z.B. vorzeitig Pensionierte, Teilzeitbeschäftigte, Bezüger/innen von IV-Renten, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose, Geschiedene, Verwitwete, Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten).
Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und jährlichen Renteneinkommens.
Beitragspflichtig sind auch Ehegatten ohne Erwerbseinkommen.
Ihr Beitrag gilt allerdings dann als bezahlt, wenn der erwerbstätige Ehepartner auf seinem Einkommen mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 956 Franken an die AHV/IV/EO entrichtet. Das Gleiche gilt für Versicherte, die im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, ohne einen Barlohn zu beziehen.
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Quelle:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen/versicherte/ahv.html#-381227815