Steuern sparen!

Tipp 3: Veloabzug

Pendler können für ihren Arbeitsweg nicht nur das Abonnement für die SBB abziehen. Wenn für den Weg zum Bahnhof auch noch das Velo benötigt wird, kann die Velopauschale zusätzlich geltend gemacht werden.

Auszug aus der Wegleitung 2016 des Kanton Luzern (S.27):

Unselbständigerwerbende haben der Steuererklärung ein vollständig und genau ausgefülltes Formular B Berufsauslagen beizulegen und können ihre Berufsauslagen, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden, mit den nachstehenden Beträgen geltend machen. Sind beide Ehegatten berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln. Bei der Berechnung der notwendigen Auslagen ist in der Regel von 220 Arbeitstagen im Jahr auszugehen:

Bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) können die notwendigen Abonnementskosten in Abzug gebracht werden.

Bei ständiger Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades kann im Jahr CHF700.– in Abzug gebracht werden.

Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn

  • ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht
  • mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielt werden kann
  • die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschädigung der Arbeitgeberfirma das private Motorfahrzeug tatsächlich ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort keine Entschädigung erhält (Bestätigung der Arbeitgeberfirma ist beizulegen)
  • die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (bitte Bescheinigung des Arztes/ der Ärztin beilegen)

In diesen Fällen können geltend gemacht werden:

  • für Motorrad mit Hubraum über 50 cm3 (Kontrollschild mit weissem Grund) 40 Rp. pro Fahrkilometer
  • für Auto 70 Rp. bis 10’000 Fahrkilometer; 60 Rp. für die nächsten 10’000 Fahrkilometer; 50 Rp. für die weiteren Fahrkilometer.

Die Parkgebühren sind im Kilometeransatz enthalten. Will eine steuerpflichtige Person diese Kosten geltend machen, müssen die gesamten effektiven Aufwendungen des Motorfahrzeuges (Anschaffungskosten, Benzinabrechnungen, Serviceabrechnungen, Versicherungen, km-Leistungen, Parkplatzgebühren usw.) nachgewiesen werden. Parkplatzgebühren, welche bei Anwendung des kombinierten Verkehrs (Park and Ride-System) angefallen sind, können abgezogen werden.

Auslagen für die Fahrt zum Mittagessen am Wohnort dürfen die abziehbaren Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht übersteigen (höchstens CHF15.– pro Tag, vgl. auch den Abschnitt «Mehrkosten für auswärtige Verpflegung»). Kein Abzug kann geltend gemacht werden, wenn ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung steht oder im Lohnausweis Feld F angekreuzt ist. Der Abzug für Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte ist bei der direkten Bundessteuer auf CHF 3‘000.- beschränkt.

Tipp 3: Veloabzug