Das wichtigste in Kürze
Alle Beiträge in die Säule 3a können direkt vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Personen mit Pensionskasse (z.B. Angestellte) können im Jahr 2021 maximal Fr. 6’883.- bei den Steuern abziehen. Personen ohne Pensionskasse (z.B. Selbständigerwerbende) können bis zu 20% des Einkommens, jedoch maximal Fr. 34’416.- abziehen.
Berechnen Sie mit dem Steuerrechner von comparis.ch die Steuerersparnis.
Tipp:
Zahlen Sie die Säule 3a nach Möglichkeit bereits zu Jahresbeginn ein, um bereits das ganze Jahr vom Vorzugszins auf dem Konto zu profitieren.
Steuervorteil:
- Der ganze Einzahlungsbetrag ist in der Steuererklärung voll abzugsfähig.
- Die Zinserträge sind zu 100% steuerfrei.
- Das angesparte 3a-Vermögen ist im Vermögen in der Steuererklärung nicht aufzuführen.
Bezug der Säule 3a:
Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV ausgerichtet werden.
Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist zulässig in den folgenden Fällen:
- Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der 2. Säule
- Wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist
- Aufgabe der bisherigen und Aufnahme einer andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit
- Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit
- Wenn der Vorsorgenehmer die Schweiz endgültig verlässt
- Erwerb von Wohneigentum zum Eigenbedarf oder Rückzahlung von Hypothekardarlehen
Quellen:
Bundesamt für Sozialversicherungen:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/bv/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/gebundene-selbstvorsorge.html
Kontakt für Fragen:
Wie Sie sonst noch sparen können sehen Sie hier:
https://www.btiag.ch/steuern-sparen/