Alle Personen sind bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters (Frauen) 64 / (Männer) 65 beitragspflichtig. Vorzeitig Pensionierte entrichten ihre Beiträge als Nichterwerbstätige aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens. Bei Verheirateten müssen beide Ehegatten die Beitragspflicht erfüllen. Sofern einer der Ehegatten als Erwerbstätiger Beiträge von mindestens Fr. 960.- im Jahr bezahlt, dann ist der andere Ehegatte von der Beitragspflicht befreit.
Für weitere Informationen zur AHV-Beitragspflicht oder ähnlichen Themen, kontaktieren Sie uns für einen individuellen Beratungstermin.
brun treuhand und immobilien ag
041 480 12 14
info@btiag.ch
Quelle:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen/versicherte/ahv.html#-381227815