Bezüger einer IV-Rente bleiben selbst dann beitragspflichtig, wenn sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben können. Sie schulden die Beiträge als Nichterwerbstätige und haben sich zwecks Erfassung bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort zu melden.

Bei den IV-Taggeldern ziehen die auszahlenden Stellen die Hälfte des AHV-Beitrages vom Taggeld ab und überweisen ihn zusammen mit ihrem Anteil an die Ausgleichskasse. Der Beitragssatz ist gleich hoch wie bei einem „normalen“ Angestelltenverhältnis. Aufgrund dieser Regelung sind während der Bezugszeit von Taggeldern keine Beitragslücken zu befürchten.

Besteht kein Anspruch mehr auf ein Taggeld, müssen sich die Betroffenen zwecks Erfassung als Nichterwerbstätige bei der kantonalen Ausgleichskasse oder deren Gemeindezweigstelle am Wohnort melden.

Für weitere Informationen zur AHV-Beitragspflicht oder ähnlichen Themen, kontaktieren Sie uns für einen individuellen Beratungstermin.

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Quelle:

https://www.ahv-iv.ch/p/2.03.d

5. Muss ich AHV-Beiträge bezahlen, wenn ich eine IV-Rente oder ein IV-Taggeld beziehe?