Kann ich AHV-Beiträge für frühere Zeiten nachbezahlen? Diese Frage beantworten wir Ihnen im Teil 3 unserer Serie zur AHV-Beitragspflicht.
Personen, die in der fraglichen Zeit versichert waren (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz), können nur innerhalb von fünf Jahren seit Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, Beiträge nachbezahlen. Wenn die AHV bei der Rentenberechnung feststellt, dass Beitragsjahre fehlen, bezieht sie aber zunächst die sogenannten „Jugendjahre“ mit ein. Das sind allfällige vor dem 20. Altersjahr einbezahlte Beiträge. Für Beitragslücken vor dem Jahre 1979 erhalten die Versicherten ferner je nach Beitragszeit ein bis drei Beitragsjahre „geschenkt“. Dies deshalb, weil seither der Berechnungsmodus verschärft worden ist; Beitragslücken machen sich jetzt stärker negativ bemerkbar.
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Quelle:
https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen/versicherte/ahv.html#-381227815