Steuern sparen!

Tipp 2: Abzug für Arbeitszimmer

Voraussetzung

Wer regelmässig zu Hause arbeitet kann einen Abzug für ein Arbeitszimmer geltend machen. Es müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Arbeit im Büro muss zum Beispiel aufgrund des langen Arbeitsweges (Faustregel: mehr als eine Stunde), fehlender Ruhe oder fehlendem Arbeitsplatz unzumutbar sein.
  • Die Arbeit zu Hause muss einen wesentlichen Teil des Gesamtpensums einnehmen (meist 40 Prozent).
  • Es braucht einen spezifisch eingerichteten Raum, der ausschliesslich als Arbeitszimmer dient.
  • Wer diesen Abzug geltend macht, verzichtet im Gegenzug auf die Berufsauslagepauschale, darf dafür aber alle weiteren Berufsauslagen für Computer, Fachzeitschriften, Telefonate sowie anteilige Nebenkosten für Heizung, Reinigung und Beleuchtung des Arbeitszimmers geltend machen.




Auszug aus der Wegleitung zur Steuererklärung 2015 – Luzern

Ziffer 220/221: Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hardware und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände, jedoch ohne Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss Ziffer 224/225 beträgt die Pauschale:

3% des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch CHF 2’000.– und höchstens CHF4’000.–.

Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit ist der Pauschalabzug anteilsmässig zu kürzen.

Wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit verfügen, können beide Ehegatten den Pauschalabzug geltend machen. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person hat der Steuererklärung eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen beizulegen. Es kann aber nicht der pauschale Lohnabzug neben dem Abzug der nachgewiesenen höheren Berufsunkosten gewährt werden. Die Einforderung von Belegen bleibt vorbehalten.

 

Berechnung des Abzugs im Kanton Luzern:

Mietkosten/Eigenmietwert geteilt durch Anzahl Zimmer plus 2

Zusätzlich können alle weiteren Berufsaus­lagen für Computer, Fachzeitschriften, Telefonate usw. vom Einkommen abgezogen werden. Meist kann zusätzlich ein Abzug für Nebenkosten wie Heizung, Reinigung und Beleuchtung des Arbeitszimmers vorgenommen werden.

 

Rechenbeispiel

Miete pro Jahr: 21 000 Franken
Anzahl Zimmer: 5 Zimmer + Bad/Küche

21 000 Franken : 7 = Fr. 3000.–
+ Anteil Heizung/Reinigung/Beleuchtung: Fr. 250.–
Total Steuerabzug: Fr. 3250.–

 

 

 

 

Quellen:

KTipp – Zu Hause arbeiten spart Steuern
https://www.ktipp.ch/artikel/d/zu-hause-arbeiten-spart-steuern/

Cash – Die besten Tipps zum Steuern sparen
http://www.cash.ch/news/dossier3saeule/anlagevarianten_in_der_3_saeule-1120593-1755

Kanton Luzern – Wegleitung zur Steuererklärung 2015

Klicke, um auf Wegleitung930109LU2015VA.pdf zuzugreifen

Tipp 2: Abzug für Arbeitszimmer

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